Schwangerschaft ohne Partner – wichtige Fakten zum Unterhalts- und Umgangsrecht

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Manchmal ist es so gewollt, manchmal passiert es einfach. Viele Frauen, die ein Kind erwarten, müssen sich der Aufgabe stellen, die Schwangerschaft ohne Partner durchzustehen und das Kind nach der Geburt alleine erziehen.

Die Gründe für eine Schwangerschaft ohne Partner sind so vielfältig wie das Leben

Die Gründe, warum eine Frau allein durch eine Schwangerschaft geht, sind vielfältig. Oft entscheiden sich Männer gegen eine Beziehung, gerade weil die Schwangerschaft eingetreten ist. Manchmal ist es auch umgekehrt und die Frau hat entschieden, dass es sich um keine für das Kind tragfähige Beziehung handelt. Egal wie, hat sich die Frau für das Kind entschieden, müssen Lösungen her. Das gilt insbesondere für die lange Zeit nach der Geburt. Dabei gilt, dass auch die Väter nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte haben.

Im besten Fall können zu den meisten Themen wie dem Unterhalt für das Kind sowie Umgangs- und Besuchsrecht einvernehmliche Lösungen gefunden werden. In vielen Fällen ist das jedoch nicht so einfach. Viel zu oft sind es finanzielle Aspekte, die für Zündstoff sorgen. Wichtig ist, dass der Unterhalt für das Kind sowie das Umgangsrecht geregelt werden. Manchmal ist auch eine Kostenteilung beim Umgangsrecht sinnvoll.

Die wichtigsten Fragen, die es für die Zeit der Schwangerschaft und nach der Geburt zu klären gilt, sind:

  • Wo sollen Mutter und Kind wohnen?
  • Wie kann der Unterhalt für Kind und Mutter geregelt werden?
  • Welche staatlichen Unterstützungen gibt es?
  • Wie soll das Sorge- und Umgangsrecht mit dem Vater geregelt werden?
  • Welche Betreuungsmöglichkeiten gibt es, wenn die Mutter wieder arbeitet?

Knackpunkte sind meist der Unterhalt und die praktische Umsetzung des Sorge- und Umgangsrechtes

Vater und Mutter haben eine Unterhaltsverpflichtung für das Kind. Sie müssen den Lebensbedarf des Kindes nach besten Kräften sicherstellen. Der nicht mit der alleinbetreuenden Mutter lebende Vater ist verpflichtet seinen Teil des Unterhalts für das Kind in bar zu leisten. Ein Anspruch auf einen gehobenen Lebensstil gibt es nicht. In nicht wenigen Fällen ist der Vater nicht in der Lage, seinen Unterhaltsverpflichtungen vollständig nachzukommen. Hier spring dann der Staat ein. Mütter können in solchen Fällen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

Das Sorgerecht steht seit den neuen gesetzlichen Regelungen im Jahr 2013 auch dem Vater des Kindes auf Antrag zu, soweit dies nicht dem Kindeswohl entgegensteht. Mit dem Sorgerecht ist auch ein Umgangsrecht mit dem Kind verbunden. Unabhängig davon hat auch das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vater des Kindes ein Sorgerecht hat.

Umgangsrecht kann erhebliche Kosten verursachen

Auch die Ausübung des Umgangsrechtes verursacht Kosten. Die üblichen Kosten wie die Fahrtkosten, Verpflegungskosten sowie die Kosten der Unterbringung hat der Umgangsberechtigte zu tragen.

Die Regelung gilt auch, wenn beide Elternteile das Sorgerecht haben. Kritik an dieser Rechtsprechung gibt es reichlich. Zum einen zahlt der Vater in vielen Fällen bereits Unterhalt und das Kindergeld erhält ebenfalls die betreuende Mutter. Bei besonderen Aufwendungen, etwa hohen Fahrtkosten sollten sich die Eltern die Kosten für das Umgangsrecht gegebenenfalls teilen.

Sie können hierzu eine Elternvereinbarung schließen. Praktische Bedeutung hat die Teilung der Kosten für das Umgangsrecht auch in Fällen, in denen der Vater sich die Kosten nicht leisten kann und somit das Umgangsrecht gefährdet ist. Der Fall kann zum Beispiel eintreten, wenn ein Vater eine besser bezahlte Arbeit in einer anderen Stadt annimmt, auch um den Unterhaltsleistungen besser entsprechen zu können. Hier entsteht dann allein aus den Fahrtkosten für den Umgang mit dem Kind ein erheblicher Mehraufwand.

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